Ich will keine akademische Debatte anfangen, aber in dem konkreten Fall entfällt nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bei G2W als Person der Zeitgeschichte die Zustimmungserfordernis und bestimmt ist G2W kein Verfassungsorgan i.S.d. § 90 StGB
Einen Anspruch aus "distinctive likeliness" kannst Du in Deutschland zwar vergessen, den brauchst Du aber auch gar nicht: im Geschmacksmustergesetz ist ziemlich genau geregelt, was und in welchem Umfang Du mit Logos anstellen darfst.
cu oli
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