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Thema: Hegen und die Urheberrechte (aus "Digedags in der Zeitung" ausgelagerte Diskussion)

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  1. #1
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    Zitat Zitat von gbg Beitrag anzeigen
    Mir geht es immer noch darum:

    War das Werk Hegens im Sinne des Urhebers zu seinen Mitarbeitern, die „Hilfsdienste“ erledigten, oder die ein erweitertes Werk „Mosaik von Hannes Hegen“ schufen?
    Demzufolge Miturheber wurden, so wie es z. B. Dräger war.

    Denn wenn sie es nicht waren, brauchen sie auch nicht im Impressum stehen!
    Dräger und Edith hatten ihre Urheberrechte vertraglich gesichert. Wird soetwas vertraglich nicht geregelt wie im Falle der Zeichner ist es natürlich schwieriger und Bedarf notfalls einer gerichtlichen Klärung. Wäre es zudem nicht Aufgabe des Verlags gewesen, für seine Mitarbeiter diese Rechte durchzusetzen wenn Sie denn rechtens im Sinne eines Urheberrechts wären (nicht moralisch, rein juristisch)? Vieleicht war es vor 60 Jahren zu DDR Zeiten auch juristisch anders als heute. Wäre es anders gewesen und die Zeichner Miturheber, hätten alle ehemaligen Zeichner ja an den Reprints und Buchausgaben bis heute mitverdient. Meines Wissens haben das aber nur die Hegenbarths und Dräger.

  2. #2
    Moderator Digedags Forum Avatar von Uhrviech
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    Zitat Zitat von kathleen Beitrag anzeigen
    Vieleicht war es vor 60 Jahren zu DDR Zeiten auch juristisch anders als heute. Wäre es anders gewesen und die Zeichner Miturheber, hätten alle ehemaligen Zeichner ja an den Reprints und Buchausgaben bis heute mitverdient. Meines Wissens haben das aber nur die Hegenbarths und Dräger.
    Es muss zwischen Urheber- und Nutzungsrecht unterschieden werden. In Arbeitsverhältnissen gehen die Nutzungsrechte i.d.R. automatisch an den Arbeitgeber über, soweit sich die schöpferische Leistung um ein Pflichtwerk im Rahmen des Arbeitsvertrages handelt.
    Es grüsst
    Uhrviech aus Passow, wo die Digedags ein Zuhause haben

  3. #3
    Mitglied Avatar von Mick Baxter
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    Zitat Zitat von kathleen Beitrag anzeigen
    Wäre es zudem nicht Aufgabe des Verlags gewesen, für seine Mitarbeiter diese Rechte durchzusetzen wenn Sie denn rechtens im Sinne eines Urheberrechts wären (nicht moralisch, rein juristisch)? Vieleicht war es vor 60 Jahren zu DDR Zeiten auch juristisch anders als heute. Wäre es anders gewesen und die Zeichner Miturheber, hätten alle ehemaligen Zeichner ja an den Reprints und Buchausgaben bis heute mitverdient.
    Zitat Zitat von Uhrviech Beitrag anzeigen
    Es muss zwischen Urheber- und Nutzungsrecht unterschieden werden. In Arbeitsverhältnissen gehen die Nutzungsrechte i.d.R. automatisch an den Arbeitgeber über, soweit sich die schöpferische Leistung um ein Pflichtwerk im Rahmen des Arbeitsvertrages handelt.
    Der Urheber hat zwar erstmal automatisch die Nutzungsrechte (zumindest, wenn es nur einer ist), aber diese sind eben, im Gegensatz zum Urheberrecht, veräußerlich. Und das war eben im Rahmen des Arbeitsvertrages meist der Fall, aber auch bei Freiberuflern kommt das vor. Wobei die völlige Abtretung eher in der Werbung vorkommt, aber eben auch bei Rechten, die alleine nicht wahrzunehmen sind, wie eine Übersetzung.
    Geändert von Mick Baxter (01.02.2018 um 00:42 Uhr)
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