Heute geht es endlich hier mal weiter. Das ist das Problem, wenn man neben seiner Arbeit auch hier noch soviel am Köcheln halten möchte.




Zur Zeit macht mir halt die FanFiction zu Asterix "Troubadix und das Orakel von Delphi" so viel Spaß. Zudem überlege ich mir parallel dazu ein echte hardboilded Dtetctive Story mit frei erfundenen Charakteren.




Doch zurück zum Aufbau des Studiums (zu meiner Zeit vor 40 Jahren):

Jura wird in drei große Gebiete unterteilt:

Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht.

Es gibt "kleine" und "große" Scheine in allen Rechtsgebieten, wobei diese selbstverständlich nix mit dem Format zutun haben, sondern mit der Schwierigkeit der Prüfungen.

Hier mal paar Anfänger-Fälle zum Warmwerden:

I. Zivilrecht:

A leiht B ein Buch. B verkauft das Buch an C. Im Buch ist keine Namensangabe, die auf A als Eigentümer hinweist.

Kann A das Buch von C herausverlangen?




A könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus § 985 BGB gegen C haben.

Dazu müsste A Eigentümer des Buches sein und C Besitzer.

C hat die tatsächliche Sachherrschaft über das Buch, sodass er Besitzer des Buches ist.

A müsste immer noch Eigentümer des Buches sein.

A war ursprünglich Eigentümer des Buches. Er könnte sein Eigentum durch die Leihe an B verloren haben.

Bei der Leihe handelt es sich um ein schuldrechtliches Geschäft, bei dem keine Eigentumsübertragung erfolgt (nur der unmittelbare Besitz geht auf B über).

A ist somit auch nach der Leihe weiterhin Eigentümer des Buches.

A könnte das Eigentum am Buch durch die Veräußerung des Buches durch B an C verloren haben.

Auch hier gilt, dass durch den Abschluss des Kaufvertrages als schuldrechtliches Geschäft kein Eigentumsübergang auf C erfolgt ist.

Hier könnte zur Erfüllung des Kaufvertrages aber eine Eigentumsübertragung nach § 929 Satz 1 BGB erfolgt sein.
Dazu bedarf es einer Übergabe der Sache und der Einigung, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll.

B hat das Buch C übergeben. B und C waren sich auch einig, dass das Eigentum übergehen sollte.

B war jedoch nicht Eigentümer des Buches, sodass ihm die Verfügungsbefugnis zur Eigentumsübertragung fehlte.

C könnte das Eigetum aber gutgläubig nach § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt haben.

Ein gutgläubiger Erwerb setzt voraus, dass C im guten Glauben war. C hatte keine positve Kenntnis davon, dass A Eigentümer des Buches war. In dem Buch fehlte zudem ein Hinweis auf die Eigentümerstellung des A, sodass C auch keine grobfahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Verfügungsbefugnis des B hatte.

Ein gutgläubiger Erwerb könnte nach § 935 BGB ausscheiden, wenn das Buch dem A abhanden gekommen ist.

Das ist dann der Fall, wenn das Buch gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.

Hier hat A durch die Leihe bewusst den Besitz am Buch dem B übertragen. Damit ist das Buch dem A nicht abhanden gekommen.

A hat damit nach §§929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eigentum am Buch an C verloren.

A ist damit nicht mehr igentümer des Buches. Er hat keinen Herausgabeanspruch gegen C.

Soweit zu dem absoluten Anfängerfall!

So müsst ihr euch juristische Überprüfungen vorstellen.



Nächstes Mal wird es dann Strafrecht und irgendwan mal Öffentliches Recht geben.

Prüfende Grüße
Martin