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Ergebnis 1 bis 5 von 5

Thema: 0 Euro

  1. #1
    Mitglied Avatar von Jaruma Donno
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    0 Euro

    Hi, was passiert wenn man etwas im internet für 0€ ergattert, b.z.w bestellt.
    Weil der verkeufer ein fehler gemacht hatt, und denn preis nicht korekt hingeschrieben hatt??
    Hatt man ein anrecht darauf wenn man die 0€ überweist??

  2. #2
    fuxiger Teilzeit-SysOp Avatar von Markus
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    wie willst du 0 € überweisen?
    Nein, es besteht immernoch juristisch die Möglichkeit, hier von einer erschlichenen Leistung auszugehen.

  3. #3
    Junior Mitglied Avatar von Ghost
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    wenn der veräufer eine ware falsch auszeichnet, ist das teuschung von tatbeständen, bei einem fehler wie diesem, ist es eher "doofheit" also dafür kannst du ja als kunde nichts, der verkäufer hat den fehler gemacht und muss dafür gerade stehen, sollte er auf einen preis bestehen, kannst du vor gericht gehen, dann muss dieses entscheiden, ob der fehler für dich positiv endet oder man sagt es war ein fehler und die aktion wird stoniert, so das neu gekauft werden muss/kann zum endsprechenden preis.

    doch normaler weise muss er es dir nun für 0 euro geben, da es ein fehler seiner seitens war.

  4. #4
    Mitglied Avatar von Mick Baxter
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    Als Goodwill kann man ja 0,01 Euro überweisen.

  5. #5
    Mitglied
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    Schon lustig, was die "Experten" hier so schreiben. Erschlichene Leistung? Täuschung von Tatbeständen??? OMG!

    @Jarumo:
    Ohne Gewähr, hier auch mein Halbwissen aus dem Wirtschaftsstudium:
    Du hast kein Anrecht darauf, wenn der Verkäufer die abgegebene Willenserklärung (das Kaufangebot) anfechtet.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung_(Recht)

    "Ein Anfechtungsrecht wird wirksam ausgeübt, wenn der Anfechtungsberechtigte einen Anfechtungsgrund hat und innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtungserklärung abgibt."

    Der Anfechtungsgrund liegt hier vor, da der Verkäufer offensichtlich einen anderen Kaufpreis wollte, dies ist ein sogenannter "Erklärungsirrtum": "
    Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen auseinander. (Ich wollte rechtlich etwas anderes erklären) – § 119 I Var. 2 BGB."

    Die Anfechtungsfrist ("unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern) scheint hier gewahrt, da du ja schon von dem Irrtum weißt. Die Anfechtungserklärung scheint ebenso bereits vorzuliegen, da du ja von dem Irrtum weißt (für die Erklärung ist keine besondere Form notwendig, der Verkäufer muss dir lediglich sagen dass er sich geirrt hat).

    Als Folge ist das Rechtsgeschäft nichtig - es wird so behandelt, als hätte es nie stattgefunden.

    Du kannst aber natürlich immer auf Kulanz des Verkäufers hoffen.
    Geändert von Thomas_Palme (05.01.2009 um 16:38 Uhr)

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