scribble
16.06.2004, 13:21
Buchpreisbindung gilt unter bestimmten Umständen auch für private Verkäufer
Wer neue Bücher "geschäftsmäßig" verkauft, muß sich an die Buchpreisbindung halten, auch wenn er kein Händler ist. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: 11 U (Kart) 18/04). In diesem Fall ging es um einen Journalisten, der wiederholt ungelesene Rezensionsexemplare bei ebay verkauft hatte. Dabei legte er den Startpreis regelmäßig auf 1 Euro fest, und die Bücher gingen ebenso regelmäßig für weniger als den gebundenen Ladenpreis an den Höchstbietenden. Diese Praxis hat das OLG jetzt untersagt.
Die Verpflichtung, neue Bücher zum festgesetzten Preis abzugeben, gilt damit nicht nur für gewerbsmäßige Händler, sondern auch für "geschäftsmäßig" handelnde Privatleute. Unter "geschäftsmäßig" versteht das OLG denjenigen, der " - auch ohne Gewinnerzählungsabsicht - die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht". Das Urteil hat deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil sich immer mehr Händler im Internet als Privatleute "tarnen". Damit unterlaufen sie nicht nur die Buchpreisbindung, sondern verschaffen sich auch steuerliche und zivilrechtliche Vorteile (Stichwort Gewährleistung).
Nicht von diesem Urteil betroffen sind alle, die nur gelegentlich ihre Fehlkäufe oder doppelten Weihnachtsgeschenke auf ebay verkaufen; von der Buchpreisbindung generell ausgeschlossen sind gebrauchte Bücher und Mängelexemplare.
Quellen:
Meldung auf heise.de (http://www.heise.de/newsticker/meldung/48244)
Weitere Meldung auf heise.de (http://www.heise.de/newsticker/meldung/48210)
Pressemitteilung des OLG (http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/C1256BA70030E5C7/vwContentByKey/W25ZYBR9494JUSZDE/$File/Buchpreisbindungsgesetz-ebay.pdf)
Bis dann,
scribble
Wer neue Bücher "geschäftsmäßig" verkauft, muß sich an die Buchpreisbindung halten, auch wenn er kein Händler ist. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: 11 U (Kart) 18/04). In diesem Fall ging es um einen Journalisten, der wiederholt ungelesene Rezensionsexemplare bei ebay verkauft hatte. Dabei legte er den Startpreis regelmäßig auf 1 Euro fest, und die Bücher gingen ebenso regelmäßig für weniger als den gebundenen Ladenpreis an den Höchstbietenden. Diese Praxis hat das OLG jetzt untersagt.
Die Verpflichtung, neue Bücher zum festgesetzten Preis abzugeben, gilt damit nicht nur für gewerbsmäßige Händler, sondern auch für "geschäftsmäßig" handelnde Privatleute. Unter "geschäftsmäßig" versteht das OLG denjenigen, der " - auch ohne Gewinnerzählungsabsicht - die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht". Das Urteil hat deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil sich immer mehr Händler im Internet als Privatleute "tarnen". Damit unterlaufen sie nicht nur die Buchpreisbindung, sondern verschaffen sich auch steuerliche und zivilrechtliche Vorteile (Stichwort Gewährleistung).
Nicht von diesem Urteil betroffen sind alle, die nur gelegentlich ihre Fehlkäufe oder doppelten Weihnachtsgeschenke auf ebay verkaufen; von der Buchpreisbindung generell ausgeschlossen sind gebrauchte Bücher und Mängelexemplare.
Quellen:
Meldung auf heise.de (http://www.heise.de/newsticker/meldung/48244)
Weitere Meldung auf heise.de (http://www.heise.de/newsticker/meldung/48210)
Pressemitteilung des OLG (http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/C1256BA70030E5C7/vwContentByKey/W25ZYBR9494JUSZDE/$File/Buchpreisbindungsgesetz-ebay.pdf)
Bis dann,
scribble