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Thema: Copyright-Verletzungen nicht auf die leichte Schulter nehmen

  1. #501
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Nur mal am Rande: Das:
    Zitat Zitat von navigator Beitrag anzeigen
    (...)
    Wenn man sich früher aus einer Zeitung ein Bild ausgeschnitten hat und daraus eine Postkarte/Poster/was auch immer gemacht hat, dann hat man auch nicht Copyright etc. nachgefragt.(...)
    Würde ich unter 'privatem Gebrauch' und nicht unter 'Veröffentlichung' einstufen und ist damit für das hier behandelte Thema irrelevant.
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  2. #502
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Zitat Zitat von Torsten B. Abel Beitrag anzeigen
    (...) Und ohne dir zu nahe treten zu wollen, zaktuell, aber: Dein Wunsch, eine klare Regelung zu bekommen, ist wieder typisch "deutsch". Die Amerikaner haben da lieber eine Grauzone, innerhalb derer "leben und leben lassen" gilt. Und der Firma wäre es lieber, die Fans würden NICHT nachfragen.
    Nicht, dass ich was dagegen hätte, als 'Typisch deutsch' eingestuft zu werden, aber ich habe mitnichten den 'Wunsch, eine klare Regelung zu bekommen' - es gibt sie schlicht und einfach, völlig unabhängig davon, was ich wünsche. Die klare Regelung ist das Urheberrecht, das besagt, das auch geistiges Eigentum, Eigentum ist. Und wer sich an fremdem Eigentum vergreift, macht sich strafbar, da beisst die Maus keinen Faden ab. Wenn dieser Rechtsbruch von einigen Firmen geduldet wird, ändert das nichts am Rechtsbruch. Und daraus folgt, dass derjenige, der diesen Rechtsbruch begeht, damit rechnen muss, dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Natürlich: Wo kein Kläger, da kein Richter, aber es soll sich bitte auch niemand einbilden, dass 'stille Duldung' mit 'Genehmigung' gleichzusetzen wäre, auf die er sich in Zweifelsfällen berufen kann. Kurz: Natürlich kann jeder machen, was er will, solang er bereit ist, die Konsequenzen zu tragen. Ergo: Nicht fragen, ist Handeln im Rahmen der Grauzonen und daher auf eigenes Risiko. Wer dieses eingehen will, bitte, soll er. Wer 'Risiko-Minimierung' möchte oder Handeln im Rahmen der Legalität, der fragt nach.
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  3. #503
    Mitglied Avatar von navigator
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    Aber die meisten Bürger haben keinen Plan von Copyright und Co. - sie wissen es einfach nicht. Vielen wissen nichtmal was Raubkopierer sind.

  4. #504
    Mitglied Avatar von Hyperion Star
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    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Nur mal am Rande: Das:Würde ich unter 'privatem Gebrauch' und nicht unter 'Veröffentlichung' einstufen und ist damit für das hier behandelte Thema irrelevant.
    zeigt nur wieder mal, dass das gesetz geändert werden muss.


    GO PIRATEN!!!
    Ja, ich bin pädagogisch wertvoll.

  5. #505
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Zitat Zitat von navigator Beitrag anzeigen
    Aber die meisten Bürger haben keinen Plan von Copyright und Co. - sie wissen es einfach nicht. Vielen wissen nichtmal was Raubkopierer sind.
    Jo. Und wenn man hier dazu beitragen will, dass die n Plan kriegen können, wird das durch das Werfen von Nebelkerzen auch wieder erschwert...

    Zitat Zitat von Hyperion Star Beitrag anzeigen
    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Nur mal am Rande: Das:Würde ich unter 'privatem Gebrauch' und nicht unter 'Veröffentlichung' einstufen und ist damit für das hier behandelte Thema irrelevant.
    zeigt nur wieder mal, dass das gesetz geändert werden muss.


    GO PIRATEN!!!
    Diese Äusserung als Antwort auf das Zitierte zeigt wieder mal, dass Du ÜBERHAUPT NICHTS verstanden hast, weil zwischen beidem keinerlei Zusammenhang besteht. - Oder meinst Du im Ernst, dass das Gesetz dahin gehend geändert werden sollte, dass auch private Nutzung nicht mehr frei sein soll? - Wenn ja, dann bist Du bei den Piraten auf dem komplett falschen Zug.
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  6. #506
    Mitglied Avatar von Hyperion Star
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    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Jo. Und wenn man hier dazu beitragen will, dass die n Plan kriegen können, wird das durch das Werfen von Nebelkerzen auch wieder erschwert...

    Diese Äusserung als Antwort auf das Zitierte zeigt wieder mal, dass Du ÜBERHAUPT NICHTS verstanden hast, weil zwischen beidem keinerlei Zusammenhang besteht. - Oder meinst Du im Ernst, dass das Gesetz dahin gehend geändert werden sollte, dass auch private Nutzung nicht mehr frei sein soll? - Wenn ja, dann bist Du bei den Piraten auf dem komplett falschen Zug.
    nein ich bin der ansicht das eine website nicht mit einer veröffentlichung in einer zeitung, buch etc. gleichgesetzt werden sollte, sondern darin unterschieden werden muss ob es eine private seite ist oder ob es eine geschäftliche ist. dadurch sollten fansites aller art legal sein weil man für private sammlungen die man eben auch freunden zeigt keine erlaubnis vom rechte inhaber braucht.
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  7. #507
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Zitat Zitat von Hyperion Star Beitrag anzeigen
    nein ich bin der ansicht das eine website nicht mit einer veröffentlichung in einer zeitung, buch etc. gleichgesetzt werden sollte, sondern darin unterschieden werden muss ob es eine private seite ist oder ob es eine geschäftliche ist. dadurch sollten fansites aller art legal sein weil man für private sammlungen die man eben auch freunden zeigt keine erlaubnis vom rechte inhaber braucht.
    Das ist ja bereits so. Private Web-Sites, die Du Deinen Freunden zeigen möchtest, brauchst Du nur mit Kennwort vor der ÖFFENTLICHkeit zu schützen und dieses Kennwort nur an Deine Freunde abzugeben und schon ist das privat (und eben nicht verÖFFENTLICHt), was privat sein soll und Du kannst da machen, was Du willst. So what's the problem?
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  8. #508
    Mitglied Avatar von Torsten B. Abel
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    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Nicht, dass ich was dagegen hätte, als 'Typisch deutsch' eingestuft zu werden, aber ich habe mitnichten den 'Wunsch, eine klare Regelung zu bekommen' - es gibt sie schlicht und einfach, völlig unabhängig davon, was ich wünsche. Die klare Regelung ist das Urheberrecht, das besagt, das auch geistiges Eigentum, Eigentum ist. Und wer sich an fremdem Eigentum vergreift, macht sich strafbar, da beisst die Maus keinen Faden ab. Wenn dieser Rechtsbruch von einigen Firmen geduldet wird, ändert das nichts am Rechtsbruch. Und daraus folgt, dass derjenige, der diesen Rechtsbruch begeht, damit rechnen muss, dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Natürlich: Wo kein Kläger, da kein Richter, aber es soll sich bitte auch niemand einbilden, dass 'stille Duldung' mit 'Genehmigung' gleichzusetzen wäre, auf die er sich in Zweifelsfällen berufen kann. Kurz: Natürlich kann jeder machen, was er will, solang er bereit ist, die Konsequenzen zu tragen. Ergo: Nicht fragen, ist Handeln im Rahmen der Grauzonen und daher auf eigenes Risiko. Wer dieses eingehen will, bitte, soll er. Wer 'Risiko-Minimierung' möchte oder Handeln im Rahmen der Legalität, der fragt nach.
    Mir leuchtet deine Argumentation schon ein. Andererseits, sieh dies auch mal mit den Augen einer durchaus wohlmeinenden Firma:

    Man hat da sein geistiges Eigentum. Man hat da seine Lizenznehmer, denen gegenüber man auch in gewisser Weise in der Pflicht ist.

    Und dann hat man da die Fans. Da gibt es viele bekloppte und einige, die der Firma aus vielerlei Gründen die Pest an den Hals wünschen. Aber eben auch viele, viele treue Fans, die sich nichts sehnlicher wünschen, als ihrer Liebe zum Produkt der Firma zum Ausdruck zu bringen.

    Für die Firma ist das einerseits kostenlose Werbung. Und ein Bekenntnis zum Produkt der Firma, und somit eine Zusicherung der fortgesetzten finanziellen Unterstützung durch Kauf des Produktes.

    Andererseits ist es aber, wie du schon sagst, eine Urheberrechtsverletzung.

    Als Firma muß man hier nun abwägen. Will man sein Recht radikal durchsetzen und damit treuen Kunden vor den Kopf stoßen, nur weil man im Recht ist?

    Oder will man fünf gerade sein lassen, die vielfältigen Aktivitäten der Fans dulden und so nicht nur mehr Feedback bekommen, sondern auch durch die Fans die frohe Botschaft in die Welt hinaustragen lassen?

    Zumal eine solche Haltung gegenüber den Fans auch gut für den Ruf der Firma sein kann. "Firma X mag ihre Fans" klingt für Otto Normalkunden nun mal besser als "Firma X verklagt Fan wegen Bild auf nichtkommerzieller Webseite". Auch wenn dies von der Firma nicht so gedacht ist, klingt das nach "Firma X kriminalisiert ihre Kunden".

    Nun kommt dein Einwand mit der Nachfrage.

    Wie gesagt: Die Firma hat eine gewisse Verpflichtung gegenüber ihren Lizenznehmern. Würde ich als Fan Firma X um die Erlaubnis bitten, ein Bild auf meiner privaten Webseite verwenden zu dürfen und Firma X erteilt mir die Genehmigung, könnte nun Firma Y, ein Lizenznehmer von Firma X, davon Wind bekommen und sich bei Firma X beklagen, daß man selbst mehrere tausend Dollar Lizenzkosten für die Verwendung von Bildmaterial berappen müßte, während ein dahergelaufener Niemand selbiges umsonst verwenden dürfe. Das wiederum könnte sich negativ auf Firma X auswirken, die nun möglicherweise ihre Lizenzkosten senken müßte bzw. generell in Erklärungsnot geraten könnte.

    Als Konsequenz aus solchen Bedenken würde Firma X nun von vornherein davon absehen, einem dahergelaufenen Fan irgendeine wie auch immer geartete Genehmigung zu erteilen. Und dies, obwohl die Firma den Aktivitäten der Fans durchaus wohlwollend gegenübersteht.


    Deine Ansichten zu "Rechtsbruch" schön und gut. Aber ich muß Hyp zumindest teilweise zustimmen: Das Urheberrecht gehört wirklich überarbeitet. Daß wir die "Fair Use"-Klausel der Amerikaner nicht haben, wäre schon mal ein Kritikpunkt an der gegenwärtigen Regelung.

    Darüber hinaus erweckt deine Argumentation den Eindruck, daß du der derzeit in Deutschland gültigen Rechtspraxis normativen Charakter zugestehst. "Das ist so, weil es so ist, und weil es so ist, ist es richtig so."


    Beantworte einfach mal folgende Frage:

    Angenommen, du erfindest eine Figur "Zaktumann". Die Figur wird ein großer Erfolg, und jemand findet sie so gut, daß er auf seiner Webseite ein Bild von Zaktuman postet, mit dem Kommentar "Zaktuman ist voll cool, kauft alle die Zaktuman-Hefte aus dem Zaktuell-Verlag", und weist sogar noch mal ausdrücklich darauf hin, daß Zaktuman dein geistiges Eigentum ist.

    Nach deutscher Rechtspraxis wäre die Verwendung der Abbildung der Figur eine Urheberrechtsverletzung, und du könntest dagegen rechtlichte Schritte einleiten.

    Praktisch gesehen betreibt derjenige dagegen Werbung für dich und weist dich als Rechteinhaber aus.

    Hältst du es für richtig
    a) daß du ihn dafür trotzdem verklagen könntest?
    b) daß du ihn dafür auch verklagen solltest, weil es dein gutes Recht ist?

  9. #509
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    Ach, Torsten, was willst Du eigentlich von mir?

    Ich stelle die Rechtslage dar, wie sie ist. Du schiebst mir daraus unter, ich hätte irgendeine MEINUNG zu der Rechtslage (die ich zwar habe, aber die ist hier völlig irrelevant und uninteressant).

    Zu 'Zaktumann': Wenn jemand was von mir verwendet, soll er mich -Werbung oder nicht- vorher fragen. In der Regel würde er von mir vermutlich ein Okay kriegen. Aber wenn zB irgend ne Fascho-Partei auf ihrer Web-Site eine 'harmlose, unpolitische Kulturrubrik' einrichten würde, dann kann sie da für mich 'werben' wollen, wie sie will, da will ich schlicht nicht beworben werden. Und die würden von mir eben KEIN 'Okay' kriegen. Nur mal so als Beispiel. Und ja, ich finde gut, dass ich dieses Recht per se als Schöpfer habe.

    Und die Lizenz-Sorgen Deiner Firma X oder Y sind mir vergleichsweise Latte. Die können den Umgang mit ihren Rechten handhaben, wie sie wollen. Das ändert aber nichts an der Rechtslage, wie sie nunmal besteht. Und an die sich halten muss, wer SICHER gehen will, keine Scherereien zu bekommen. Und es steht ja auch jeder Firma frei, quasi einen 'Persil-Schein' zu veröffentlichen, Marke 'Private, unkommerzielle web-sites dürfen unter folgenden Bedingungen und mit folgenden Auflagen Material von uns in folgendem Umfang verwenden, wenn sie es in folgender Weise kennzeichnen. Alles darüber hinausgehende bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch uns.'. Dann ist da auch der Rahmen gesteckt und sie brauchen 'lästige Einzelanfragen' nicht mehr zu beantworten, bzw. können es knapp mit Verweis auf diesen 'Persil-Schein' beantworten. Aber wie gesagt: Deren Probleme sind mir relativ schnuppe.

    Und was Deinen Konflikt zwischen Firma X (Lizenznehmer) und Firma Y (Lizenzgeber) betrifft: Das von Dir dargestellte Problem besteht so nicht, da es in der Regel nur EINE zuständige Firma gibt, die zur Erlaubniserteilung berechtigt ist, nämlich die, die die jeweiligen Verwertungsrechte besitzt. Wenn zB Ehapa die Lizenz nur für die Print-Veröffentlichung in Deutschland hätte (als Beispiel, ich hab keine Ahnung, ob dem so ist), dann können die sowieso keine Erlaubnis für die Verwendung im Netz erteilen.
    Und andersrum dürfte auch keine Firma ein Problem haben, ihren Lizenznehmern zu erklären, das UNKOMMERZIELLE Fans natürlich KEINE Lizenzgebühr bezahlen müssen, KOMMERZIELLE Unternehmen, die mit der Lizenznutzung eben auch KOMMERZIELL handeln, das dann aber eben auch gegen Gebühr tun müssen.

    Und schliesslich gibt auch das Urheberrecht die Möglichkeit (zB im Rahmen des Zitatrechts), in gewissem Umfang fremde Werke zu benutzen ohne vorher anfragen zu müssen, sofern das jeweils entsprechend gekennzeichnet ist. Eine website, die also quasi 'der Berichterstattung' dient, kann so einiges im Rahmen der Legalität machen.
    Geändert von ZAQ (30.08.2009 um 17:55 Uhr)
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  10. #510
    Mitglied Avatar von Mick Baxter
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    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Und es steht ja auch jeder Firma frei, quasi einen 'Persil-Schein' zu veröffentlichen, Marke 'Private, unkommerzielle web-sites dürfen unter folgenden Bedingungen und mit folgenden Auflagen Material von uns in folgendem Umfang verwenden, wenn sie es in folgender Weise kennzeichnen.
    Das zeigt mal wieder, daß du im Detail halt doch von manchen Dingen keine Ahnung hast.
    Lizenznehmer japanischer Comics verpflichten vertraglich, keine Fanarts zu dulden. Trotzdem haben sie natürlich kein Interesse daran, die Polizei für Kodansha und Konsorten zu spielen.
    Fragt aber nun jemand an, müssen sie ersten ablehnen und zweitens überwachen, ob ihre Ablehnung auh eingehalten wird. Natürlich ist es ihnen da lieber, nicht gefragt zu werden.
    Während die japanischen Lizenzgeber auch wiederum was anderes zu tun haben als im Ausland Bagatelldelikte zu verfolgen.

  11. #511
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    Zitat Zitat von Mick Baxter Beitrag anzeigen
    Das zeigt mal wieder, daß du im Detail halt doch von manchen Dingen keine Ahnung hast. (...)
    Das zeigt mal wieder, dass Du manchmal doch nicht verstehst, was ich sage: Das was Du von sagst, wiederspricht nicht dem, was ich gesagt hab...Ich gebe gerne zu, dass mir kein Verlag seine Verträge zeigt, deshalb kenn ich natürlich deren Inhalte nicht. Aber ich kenn das deutsche Recht einigermassen und nur darüber hab ich geschrieben. Wenn deutsche Lizenznehmer japanischer Lizenzgeber vertragliche Verpflichtungen eingehen, die sie gar nicht erfüllen WOLLEN, ist das ja wohl das Problem der Verlage und ändert nichts an der rechtlichen Situation.
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  12. #512
    Mitglied Avatar von rukia333
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    hallo,
    ich habe eine Frage dazu. ich wolle mit einen eigenständigen bzw wenn mir hier jemand dabei hilft auch zwei anderen Projekt für eine homepage staren. nämlich es geht um Folgendes. zur zeit gibt es kein vernünftiges Vereichnis im netzt was cover der in deutschland erschienen mangas. es gab da früher eins aber das ist schon lange nicht mehr aktuell. dabei sollte jede mangaserie mit allen bändern vorhanden sein + info über verfügbarkeit bzw out of print, verlag usw. meine Frage lautet nun ob ich jeweils die covers von den Bänden im netzt veröffentlichen kann oder nicht. ich bin schon seit vielen Jahren ein passionierter Mangasammler und wollte die Vielfalt, vor allen in den letzten Jahren gestiegene, im netzt präsentieren. Die seite sollte dabei nur die Cover der bände enthalten. nicht mehr und nicht weniger, so wie auch im amazon usw nur dass man sich auf der Seite schneller zurechtfindet, und der Überblick über die deutschen Serien vereinfacht wird.

    Danke im Voraus

  13. #513
    Klugscheissender SysOp Avatar von Clint Barton
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    Cover werden in der Regel toleriert, sofern sie nicht gerade in Grössen wiedergegeben werden, die eine Reproduktion erleichtern (also irgendwas um die 10.000x10.000 Pixel schätze ich mal).

    Im Zweifelsfall einfach bei den Verlagen nachfragen, sind ja nciht sooo viele.

    Es heisst übrigens Bände, nicht Bänder.
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  14. #514
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Kombiniere die Cover mit ner Bestell-Möglichkeit (zB Amazon-Link), dann ist das quasi 'Händler-Präsentation' und zu solchen Zwecken ist die 'Produktabbildung' legal.
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  15. #515
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    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Kombiniere die Cover mit ner Bestell-Möglichkeit (zB Amazon-Link), dann ist das quasi 'Händler-Präsentation' und zu solchen Zwecken ist die 'Produktabbildung' legal.
    Sorry, aber das ist rechtlich gesehen totaler Quatsch.

    Nimm' Clints Tip und du machst eigentlich nicht falsch. Übrigens antworten die Verlage meiner Erfahrung nach auf solche Anfragen durchaus schnell und nehmen dich unter Umständen auch in ihre Verteiler auf (ja, liebe Kleinverleger, sowas gibt es tatsächlich - das musste einfach sein ).
    Außerdem ist bei Nachfrage die Chance auch nicht ganz aus der Welt, an Cover von Manga-Serien zu kommen, die verlagsvergiffen sind und auch nicht mehr aufgelegt werden.

    cu oli

  16. #516
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Zitat Zitat von imo Beitrag anzeigen
    Sorry, aber das ist rechtlich gesehen totaler Quatsch. (...)
    Sorry, aber ein Verlag darf selbstverständlich seine Bücher in einem Verlagsprospekt abbilden. Genauso darf der Buchhändler einen eigenen Katalog herstellen, in dem die Bücher, die er verkauft, abgebildet sind. Entsprechendes gilt für den online-Handel: Wer ein Produkt bei eBay verkauft, darf ein Bild davon der Angebotsbeschreibung hinzufügen. Ohne damit das Urheberrecht zu tangieren. Und für jeden anderen online-Handel gilt das selbstverständlich entsprechend.

    Siehe auch §58 UrHG.
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  17. #517
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    andererseits hängt an einem eigenen versandhandel ein rattenschwanz neuer vorschriften, von agb bis rückgaberecht - das lohnt nicht nur für die paar urheberrechte, die man anders (leichter) bekommen kann


    Bitte beachtet meinen neuen Verkaufsthread.
    Trinken mit der Linken, Fechten mit der Rechten.

  18. #518
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Wenn man den Versandhandel nicht selbst macht, sondern nur auf zB Amazon verlinkt um von denen Vermittlungsprovision zu kassieren...
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  19. #519
    Moderator Sammlerecke Avatar von imo
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    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Wenn man den Versandhandel nicht selbst macht, sondern nur auf zB Amazon verlinkt um von denen Vermittlungsprovision zu kassieren...
    Bitte hör auf, Tips zu posten, von deren Konsequenz du offensichtlich keinerlei Ahnung hast.

    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Sorry, aber ein Verlag darf selbstverständlich seine Bücher in einem Verlagsprospekt abbilden.
    Der hat aber auch vertraglich oder konkludent Verwertungsrechte erworben ...

    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Genauso darf der Buchhändler einen eigenen Katalog herstellen, in dem die Bücher, die er verkauft, abgebildet sind.
    Nö, genauso schon mal gar nicht.
    Die Verlage haben im Normalfall nichts dagegen und stellen in dem Fall sogar meist Bildmaterial zur Verfügung.
    Aber einen Anspruch darauf gibt es deshalb nicht.

    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Entsprechendes gilt für den online-Handel: Wer ein Produkt bei eBay verkauft, darf ein Bild davon der Angebotsbeschreibung hinzufügen.
    Nein - und vergiss die Analogie ganz schnell, schon die Prämisse passt nicht.
    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Ohne damit das Urheberrecht zu tangieren.
    Das ist wirklich kompletter Unsinn!

    cu oli

  20. #520
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    Bei öffentlich zum Verkauf stehenden Büchern ist regelmäßig davon auszugehen, daß diese bestimmten Teile [Cover, Abbildungen, Begleittexte...] des Buches zur Ausstellung freigegeben worden sind, weshalb hier weder gegen das Urheber- noch gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht verstoßen wird. Vergleiche: Entscheidung des BGH vom 4.5.2000, Aktenzeichen IZR 256/67 sowie Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.11.2007, Aktenzeichen: I-20 W 153/07.
    Ich fände es ziemlich knorke, wenn Du Dich auch argumentativ äussern würdest und ggf. Quellen und Belege anfügst. Der Vorwurf 'keine Ahnung' und die Abstempelung als 'Unsinn' sind allein nicht wirklich hilfreich...
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  21. #521
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Okay, okay, ganz so platt wie bis hierher dargestellt ist die Sachlage nicht.

    Produktabbildungen unterliegen natürlich auch dem Urheberrecht. Was erstmal einfach klingt, ist es aber nicht: Schon die Frage nach dem Urheber ist schwierig: Ist die Produktabbildung eine 'Vervielfältigung' des dargestellten Produkts (dann ist das Urheberrecht des Produkt-Schöpfers zu beachten) oder erreicht die Produktabbildung selbst schon die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe? In letztem Fall gibt es wieder zwei Möglichkeiten: Ist das dargestellte Produkt nur 'unwesentliches Beiwerk', ist nur das Urheberrecht des Schöpfers der Produktabbildung betroffen, andernfalls könnte ein Fall von gemeinsam geschaffenem Werk vorliegen und die Urheberrechte von Produkt-Schöpfer und Produktabbildungs-Schöpfer wären zu beachten.

    Letztlich ist das aber relativ unerheblich: Wie im Fall des sogenannten 'Parfumflakon-Urteils' festgestellt wurde, habe das Urheberrecht gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit zurück zu treten:
    Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist jedoch Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83, GRUR 1986, 736, 737 f. - Schallplattenvermietung). Innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen. Dem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zu untersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks berücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung aber erst einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die weiteren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren.
    Geht man mal vom Normalfall aus, ist diese Regelung auch sinnvoll im Interesse aller Beteiligten: Der Urheber schafft ein Werk (zB einen Comic). Für dieses Werk will er Geld sehen, also muss er es verbreiten. Da er selbst Künstler ist und nicht 'Verbreiter' überträgt er die entsprechenden Vervielfältigungsrechte einem Verlag, der das Werk vervielfältigt und verbreitet. Dies tut er über den Handel, der die Vervielfältigungsstücke (zB Comic-Alben) verkauft. Damit der Handel verkaufen kann, muss er die Vervielfältigungsstücke bewerben. Da der Künstler letztlich ein Interesse hat, möglichst viel Geld zu verdienen, ist es auch in seinem Interesse, dass der Handel möglichst viel verkauft. Insofern wäre es widersinnig, wenn er -mit Berufung auf sein Urheberrecht- dem Handel verbieten könnte, 'Vervielfältigungen' seines Werkes in Form von Produktabbildungen zu verbreiten.

    Siehe auch diese Erläuterungen: http://irights.info/index.php?q=node/476&page=2 , wo es unter anderem heisst:
    Der BGH hat deutlich gemacht, dass Warenverkehrsfreiheit und Erschöpfungsgrundsatz nicht durch weitere urheberrechtliche Positionen eingeschränkt werden dürfen. Entscheidend ist, dass auch beim Anbieten und Bewerben von Produkten im Internet üblicherweise Abbildungen verwendet werden. Daher dürften nach geltendem Recht im Zweifel auch im Internet Werbemaßnahmen mit Produkt- und Verpackungsabbildungen versehen werden. Das gilt gleichermaßen für Ebay-Auktionen und Angebote von kommerziellen Webseiten.
    Weitere Interessante Artikel und Infos zum Thema sind im Rahmen dieses Artikels verlinkt:
    http://www.ra-maas.de/2007/12/20/abm...-produktfotos/

    Um auf den Ursprung der Frage zurückzukommen, die ja eher Fanseite sein soll als 'Produktinformationen' zu präsentieren, mag dieser Link hilfreich sein:
    http://www.irights.info/?q=node/516&...%20produzieren
    Geändert von ZAQ (23.07.2010 um 02:12 Uhr)
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  22. #522
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    Zitat Zitat von zaktuell Beitrag anzeigen
    Bei öffentlich zum Verkauf stehenden Büchern ist regelmäßig davon auszugehen, daß diese bestimmten Teile [Cover, Abbildungen, Begleittexte...] des Buches zur Ausstellung freigegeben worden sind, weshalb hier weder gegen das Urheber- noch gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht verstoßen wird. Vergleiche: Entscheidung des BGH vom 4.5.2000, Aktenzeichen IZR 256/67 sowie Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.11.2007, Aktenzeichen: I-20 W 153/07.
    aus diesem absatz zu schließen, dass man selbst der verkäufer sein muss, um das bild zu verwenden, ist auch ein zirkelschluss...
    Bitte beachtet meinen neuen Verkaufsthread.
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  23. #523
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Ich weiss nicht, was ein 'Zirkelschluss' sein soll, kann Dir aber versichern, dass ich zumindest daraus NICHT den Schluss gezogen habe, dass man selbst der Verkäufer sein müsste, um 'das Bild' zu verwenden. Ich weiss auch gar nicht, was Du mit 'das Bild' meinst.

    Beispiel: Wenn ich bei eBay eine Auktion von nem Comic-Album sehe und das gleiche Album auch verkaufen möchte, darf ich im Zweifel die Produkt-Abbildung der vorhandenen Auktion NICHT kopieren und für meine eigenes Angebot verwenden. Ich muss dann schon selbst eine Produktabbildung MEINES konkreten Albums SELBST ANFERTIGEN. Muss dabei aber nicht den Rechte-Inhaber des Album-Covers um Erlaubnis fragen, solang diese 'Vervielfältigung' des Covers 'nach Art und Umfang' dem (Verkaufs-)Zweck 'angemessen' ist (was in Zweifelsfällen ein Gericht zu entscheiden hätte*). Wobei meiner unmassgeblichen Laien-Meinung nach ein simpler Cover-Scan kaum die geforderte 'eigene Schöpfungshöhe' erreichen dürfte, um ein eigenes Urheber-Recht der Produktabbildung zu begründen.

    *wie überhaupt hier nur grobe Anhaltspunkte/Richtlinien/Grundlagen dargestellt werden können. Im konkreten (Zweifels-)Fall müsste immer ein Gericht entscheiden, ob zB Schöpfungshöhe erreicht wird, ein benutztes Werk 'unwesentliches Beiwerk' ist oder eben 'Art und Umfang' dem Zweck 'angemessen' ist o.Ä. - Nicht nur deshalb ist es im Zweifel IMMER besser, etwaige Rechte-Inhaber VORAB zu informieren und um Erlaubnis zu fragen und sich mit denen zu einigen. Das ist im Zweifel immer billiger, günstiger, stressfreier, nervenschonender als eine gerichtliche Auseinandersetzung.
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  24. #524
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    Vergiß das doch mit der Schöpfungshöhe. Das gilt nur, wenn ein Kunstwerk geschaffen wird (Kollage z.B.). Jede normale Abbildung eines Buchcovers ist davon unbetroffen. Auch eine Werbeanzeige ist kein Kunstwerk.
    Das ist so, als wenn du jemand, der den Führerschein machen will, mit den Bedingungen einer Formel-1-Fahrerlizenz kommst.
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  25. #525
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    Schöpfungshöhe ist ein zentraler Aspekt des Urheberrechts, denn sie entscheidet darüber, ob ein (Kunst)Werk überhaupt ein geschütztes Werk ist oder nicht. Insofern kann man das nicht einfach 'vergessen'.

    Ich geb Dir Recht, dass IN DER REGEL, einfache Buch(-Cover)-Abbildungen nicht betroffen sein werden, bzw. eben nur in Bezug auf den Rechte-Inhaber des Buchcovers selbst, nicht aber in Bezug auf den Schöpfer der 'Produktabbildung'.

    Aber auch wenn die Produktabbildung KEINE eigene Schöpfungshöhe erreicht, damit nicht URHEBERrechtlich geschützt ist: Ich bin nicht sicher, welche Rechte da genau verletzt würden, bin mir aber relativ sicher, DASS man nicht einfach fremde Produktabbildungen für eigene (Verkaufs-)Zwecke benutzen darf, sondern eigene (h)erstellen muss.
    Geändert von ZAQ (23.07.2010 um 13:53 Uhr)
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