>>Verlöbnis<< nennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Verlobung - das Versprechen eines Mannes oder
einer Frau, daß sie miteinander die Ehe eingehen.
Bei Jugendlichen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Eltern oder die gesetzlichen
Vertreter der Verlobung zustimmen. Theoretisch verpflichtet sich jeder, der sich verlobt, den Partner zu heiraten.
Aber keiner kann dazu gezwungen werden, denn die Eheschließung kann man nicht einklagen.
Das Androhen einer Strafe für den Fall, daß die Heirat nicht zustande kommt, ist nichtig.
Verlobte gelten bereits als Verwandte. So stehen einem Verlobten im Ziviel- und im Strafprozeß seines Partners Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht zu.
Natürlich kann eine Verlobung auch wieder gelöst werden.
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