Zitat:
Die Verlobung stellt ein gegenseitiges ernsthaftes Versprechen von Mann und Frau dar, miteinander die Ehe einzugehen. Die Verlobung kann als Vertragsverhýltnis familienrechtlicher Art bezeichnet werden.
Wird eine Verlobung von einem der Verlobten grundlos gelýst, ist er/sie gegenýber dem anderen schadenersatzpflichtig.
Abnehmende Zuneigung oder die Zuneigung zu einem anderen Menschen stellen daher regelmýýig keine wichtigen Grýnde dar, eine Verlobung zu beenden und haben daher Schadenersatzansprýche zur Folge.
Der Schadenersatzpflichtige hat den Schaden wieder gutzumachen, den die Beendigung des Verlobungsverhýltnisses fýr die von ihm geschýdigte Personen (Verlobter, dessen Eltern oder andere Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben) zur Folge haben.
aus dem schadensersatz bzw. der ansicht entstehenden schadens bei nicht-erfolgter ehe lässt sich shcon ablesen, dass die zu vollziehende ehe in jedem fall vorrang hat.